Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Vertragsgrundlagen
B. Spezielle Vertragsgrundlagen für Kurse
C. Spezielle Vertragsgrundlagen für die Vermietung von Veranstaltungsräumen
A. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Definition
Mit dem Kürzel „LAC“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen und Speziellen Vertragsgrundlagen ist nachfolgend der in Frankfurt am Main ansässige LAMECO ARNIS CLUB Frankfurt am
Main gemeint.
2. Geltungsbereich
2.1 Die nachfolgenden Vertragsgrundlagen dieses Abschn. A. gelten allgemein für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, sofern und soweit LAC im
Einzelfall keine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem Kunden trifft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden für alle Verträge, die LAC mit dem Kunden abschließt, hiermit
ausgeschlossen, es sei denn, dass LAC der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich (oder per Telefax oder Email) zugestimmt hat.
2.2 Im Falle etwaiger inhaltlicher Widersprüche zwischen den Allgemeinen Vertragsgrundlagen dieses Abschn. A. und den Speziellen Vertragsgrundlagen der nachfolgenden Abschn. B. bis
C. sind die Speziellen Vertragsgrundlagen vorrangig.
2. Vergütung, Auslagenersatz, Fälligkeit
3.1 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Sofern und soweit die vertraglich vereinbarte Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet wird, erstellt LAC Arbeitsnachweise, in denen die jeweiligen Arbeits-
und Reisezeiten und sonstigen Aktivitäten festgehalten werden. Im Rahmen der Abrechnung wird LAC etwa angefallene Reisezeiten (An- und Abfahrtszeiten) nur mit 50 % der insoweit aufgewendeten
Zeit in Ansatz bringen. Der Kunde kann den in der Abrechnung getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich oder per Telefax oder Email unter Angabe der
Gründe widersprechen. Anderenfalls gelten die in den Arbeitsnachweisen getroffenen Festlegungen als vom Kunden anerkannt.
3.3 Sollte trotz einverständlicher Ausführung einer Leistungserweiterung die Frage der Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Zusatzvergütung nicht ausdrücklich schriftlich oder per
Telefax oder Email vereinbart worden sein, ist LAC zur Abrechnung seiner zusätzlichen Leistungen nach Zeitaufwand auf der Basis eines Stundensatzes von EUR 150,00 (netto) berechtigt.
3.4 Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst nicht die Auslagen, die LAC entweder im Auftrag des Kunden tätigt oder in seinem Interesse für notwendig halten darf. LAC
ist berechtigt, diese Auslagen dem Kunden unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises abzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuern gesondert in Rechnung zu stellen. Zu
den Auslagen im vorbezeichneten Sinne zählen insbesondere die Kosten für die Beschaffung der für den Kunden bestimmten Datenträger und des von LAC zu bearbeitenden Text-, Bild-, Foto-, Ton- und
sonstigen (Daten-) Materials eines dritten Lizenzgebers. Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten gelten die in nachstehender Ziff. 3.5 getroffenen Bestimmungen.
3.5 Etwaige Reisekosten sind vom Kunden nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
a) Soweit LAC im Zuge der Auftragsausführung Kosten für Reisen innerhalb Frankfurt am Main entstehen, sind diese nicht erstattungsfähig.
b) Für Reisen außerhalb Frankfurt am Main gilt Folgendes:
Auslagen, die LAC auf Geschäftsreisen tätigt, die zum Zwecke der Auftragsausführung unternommen werden, hat der Kunde gegen Nachweis oder zu den jeweils gültigen steuerlichen Pauschbeträgen zu
erstatten. Die Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Nachweis hat nur dann zu erfolgen, sofern als Transportmittel die Bahn (2. Klasse) und für erforderlich werdende Übernachtungen Hotels der
gehobenen Mittelklasse benutzt werden. Die dabei anfallenden Kosten der Verpflegung sind hingegen nicht erstattungsfähig. Kosten für Flugreisen werden LAC nur nach vorheriger Absprache mit dem
Kunden erstattet. Wird als Transportmittel ein eigener Personenkraftwagen benutzt, so erstattet der Kunde die insoweit getätigten Aufwendungen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen,
wobei die von der Finanzverwaltung zugelassene Berechnung nach einem pauschalierten km-Satz zu Grunde gelegt wird. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der Benutzung des
Kraftfahrzeuges für Zwecke der Auftragsausführung entstehen.
3.6 Jeder Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung benannte Bankkonto zu zahlen und muss dort spätestens mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungsdatum gutgeschrieben sein. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens LAC bedarf. Zahlungen gelten am Tag der Gutschrift auf dem Geschäftskonto der LAC als
geleistet. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Barzahlungen gegen Quittung spätestens am Tage der Auftragsausführung werden angenommen.
4. Zahlungsverzug des Kunden
4.1 Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen der LAC mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt das Recht der LAC, einen
höheren Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist LAC ohne Rechtsnachteil dazu berechtigt, ihre Arbeiten einzustellen, bis sämtliche Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung
der LAC mit dem Kunden vollständig beglichen sind.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von LAC geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig und
zeitgerecht zu erbringen. Der Kunde erbringt die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen auf seine Kosten.
5.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach
Aufforderung durch LAC innerhalb einer von LAC gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist LAC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Macht LAC einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, kann LAC als pauschalen Schadensbetrag 50 % des mit dem Kunden vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis unbenommen, dass LAC kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit für LAC, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Copyright-Vermerke
LAC ist berechtigt, die vertraglich geschuldete Arbeitsergebnisse mit Schutz- bzw. Namensvermerken (einschließlich des Logos) der LAC zu versehen, welche die Urheberschaft der LAC sowie -
im branchenüblichen Umfang - die Inhaber von Leistungsschutzrechten (wie z.B. Co-Trainer, Schauspieler) kenntlich machen. Der Kunde hat diese Schutz- bzw. Namensvermerke auf denjenigen
Arbeitsergebnissen, Datenträgern und Printprodukten unverändert beizubehalten, die ihm vertragsgemäß überlassen oder zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für vom Kunden erstellte
Vervielfältigungsstücke der von LAC überlassenen Materialien. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Vermerke in unveränderter Form an den entsprechenden Stellen in von
ihm umgearbeiteten Fassungen der ihm überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Arbeitsergebnisse zu übernehmen.
7. Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen
Nutzt der Kunde von LAC erstellte, urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse, ohne hierzu berechtigt zu sein oder verstößt der Kunde gegen die in vorstehender Ziff. 6. getroffenen
Bestimmungen, hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung bzw. - im Falle eines Dauerverstoßes - pro angefangener Woche, in welcher der Verstoß noch andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25
% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises (netto) an LAC zu zahlen. Das Recht des LAC, daneben einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine Anrechnung einer etwa
bezahlten Vertragsstrafe auf einen LAC etwa zustehenden Schadensersatzanspruch erfolgt nicht.
8. Belegexemplare bei Druckerzeugnissen
Der Kunde ist verpflichtet, von allen etwa gedruckten Vervielfältigungsstücken, die er von dem von LAC auftragsgemäß erstellten Werk herstellt bzw. herstellen lässt, drei Exemplare unmittelbar
nach deren Herstellung unentgeltlich an LAC zu übereignen.
9. Rechtliche Verantwortung des Kunden
9.1 Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Text-, Bild-, Ton-, Video-, Film- und Fotomaterial) frei von Schutzrechten Dritter sind,
welche die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung, insbesondere die Bearbeitung dieser Gegenstände durch LAC ganz oder teilweise ausschließen. Demgemäß stellt der Kunde LAC von allen
Ansprüchen Dritter aus der Verletzung deren Schutzrechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien frei. Die Freistellung erfolgt dabei in der Weise, dass der Kunde LAC den gesamten
durch die Inanspruchnahme seitens des Dritten entstandenen Aufwand einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung (letztere bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) zu ersetzen hat.
9.2 Mit der Endabnahme eines Werkes bzw. – bei Druckerzeugnissen – mit der durch den Kunden zu erklärenden Freigabe des Werkes zum Druck übernimmt der Kunde die rechtliche
Verantwortung für die sachliche Richtigkeit von Text, Bild und Grafik sowie den sonstigen Inhalten des Werkes.
9.3 Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Demgemäß begründen die
rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit und die fehlende markenrechtliche Eintragungsfähigkeit des von LAC erstellten Werkes keine Pflichtverletzung seitens LAC,
insbesondere auch keinen Mangel der Leistung der LAC. Der Kunde stellt LAC von allen Buß-, Ordnungs- und Strafgeldern (einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren) frei, die staatliche Organisationen oder Gerichte gegen LAC wegen eines von LAC nicht zu vertretenden Verstoßes der Arbeitsergebnisse der LAC gegen gesetzliche
Vorschriften verhängen.
9.4 Die in vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht, soweit LAC vorsätzlich bzw. in positiver Kenntnis der Rechtsverletzung handelt. Die Beweislast
hierfür trägt der Kunde.
10. Haftung
10.1 LAC haftet - vorbehaltlich der nachfolgend getroffenen Bestimmungen - bei einer Verletzung ihrer vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den jeweils
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Gegenüber einem Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, haftet LAC auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die MGM hingegen nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, haftet LAC auf Schadensersatz uneingeschränkt nur bei Vorsatz. Bei jeder Form von Fahrlässigkeit
der LAC haftet die LAC hingegen nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne der vorstehenden Ziff. 10.2; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.4 Die in den vorstehenden Ziff. 10.2 und 10.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen umfassen auch etwaige Ansprüche des Kunden auf den Ersatz solcher Aufwendungen, die er im
Vertrauen auf den Erhalt einer vertragsgemäßen Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (sog. vergebliche Aufwendungen). Etwaige dem Kunden zustehende Ansprüche aus Produkthaftung und
Delikt sind jedoch von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht erfasst.
10.5 Bei Ereignissen höherer Gewalt (wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte, behördliche Anordnungen) haftet keiner der
Vertragspartner dem jeweils anderen Partner für eine auf Grund der höheren Gewalt entstehende Vertragsstörung (in Form der Verzögerung oder Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen).
10.6 Der Kunde hat seine eigenen Daten regelmäßig selbst zu sichern. LAC übernimmt keine Haftung für den - aus welchen Gründen auch immer (z.B. mangels Sicherung) erfolgenden -
Verlust von Daten des Kunden. LAC wird sich - ohne jedoch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu übernehmen - darum bemühen, verloren gegangene Daten des Kunden mit angemessenem
technischem Aufwand maschinell wieder herzustellen.
10.7 Soweit sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 10. nichts anderes ergibt, ist jede Haftung des LAC - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
10.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Der Kunde kann gegenüber den Zahlungsansprüchen des LAC nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder von LAC ausdrücklich
schriftlich oder per Telefax oder Email anerkannt sind. Dies gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden entsprechend.
11.2 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, hat LAC seine Leistungen in Örtlichkeiten in Frankfurt am Main zu erbringen.
11.3 Vertragsabschlüsse sowie Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung eines mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses. Ein Telefax genügt dem vorbezeichneten Schriftformerfordernis, nicht aber eine E-Mail.
11.4 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und LAC gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen Internationalen
Privatrechts.
11.5 Sofern und soweit gesetzlich zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und LAC als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am
Main vereinbart. Ein sich aus der EuGVVO - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - etwa ergebender abweichender Gerichtsstand wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
11.6 Sollte sich eine einzelne Bestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages einschließlich der Allgemeinen und Speziellen Vertragsgrundlagen des LAC als unwirksam
erweisen oder bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit des Vertrages
im Ganzen.
B. Spezielle Vertragsgrundlagen für Kurse
1. Definitionen
1.1 Mit „LAC“ ist nachfolgend der in Frankfurt am Main ansässige LAMECO ARNIS CLUB gemeint.
1.2 Mit dem Begriff „Kurs“ werden nachfolgend zusammenfassend die von LAC angebotenen Seminare, Trainings, Workshops, Events und Vorträge für Privatkunden und
Unternehmenskunden bezeichnet.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten speziell für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, auf Grund deren sich LAC dazu verpflichtet, einen bestimmten Kurs
durchzuführen, an dem der Kunde teilzunehmen berechtigt ist.
3. Teilnahmebedingungen
3.1 Die Auswahl eines Kurses liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde kann jedoch vor der Anmeldung die Beratung des LAC in Anspruch nehmen (per E-Mail oder
telefonisch).
3.2 Da die Teilnehmerzahl für die Kurse des LAC begrenzt ist, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Vertrag kommt mit der schriftlich, per
Telefax oder E-Mail erfolgenden Bestätigung seitens LAC zu Stande.
3.3 Die Kursgebühr ist vor Kursbeginn zu zahlen.
Kunden und Gäste, die sich zu Seminaren oder Events angemeldet haben und ohne Abmeldung einfach nicht erscheinen (so genannte "No-Shows") erhalten in jedem Fall eine entsprechende Rechnung.
3.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bis spätestens zwei Wochen vor dem Kursbeginn möglich. Erfolgt solch ein Rücktritt spätestens vier Wochen vor Kursbeginn, so wird keine
Stornogebühr erhoben. Erfolgt der Rücktritt spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Kursgebühr erhoben. Ab diesem Zeitpunkt und auch während
der vereinbarten Dauer des Kurses (zwischen dem 1. und dem letzten Tag des Kurses) ist der Rücktritt bzw. die Kündigung ausgeschlossen.
Erfolgt eine Absage von Seiten des Kunden in weniger als 24 Stunden vor Kursbeginn, ist auf jeden Fall die volle Kursgebühr zu entrichten.
3.5 Der Kunde hat kein Recht zur Kündigung gemäß § 627 BGB (außerordentliche Kündigung bei Diensten höherer Art). Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
3.6 Bei Ausfall eines Kurses aus organisatorischen, im Verantwortungs- bzw. Einflussbereich von LAC liegenden Gründen (wie z.B. zu geringe Teilnehmerzahl, Krankheit des
Referenten oder sonstige, für LAC unvorhersehbare Ereignisse) besteht kein Anspruch des Kunden auf Durchführung des von ihm gebuchten Kurses. Eine vom Kunden etwa bereits bezahlte Kursgebühr
wird von LAC in diesen Fällen in voller Höhe zurückerstattet.
3.7 Es ist dem Kunden ohne vorherige Zustimmung seitens LAC nicht gestattet, etwa vom Kunden zum Kurs mitgebrachte Software und/oder Dateien auf einem Rechner des LAC zu
installieren bzw. abzuspeichern.
4. Urheberrechte
4.1 Die von LAC zur Verfügung gestellten - wenn auch von einem Dritten erstellten - Kursunterlagen einschließlich der Handouts und der etwa während eines Kurses - gleich, von
welcher Person - hergestellten Fotos, Filme, Zeichnungen und Gemälde (auch soweit diese den Kunden selbst abbilden) sowie Skizzen, Pläne und ähnliche Materialien sind urheberrechtlich geschützt und
dürfen demgemäß - auch auszugsweise - ohne vorherige schriftliche oder per Telefax erfolgende ausdrückliche Zustimmung seitens LAC nicht reproduziert, ver- und bearbeitet, vervielfältigt,
verbreitet oder zum Zwecke deren öffentlicher Wiedergabe bzw. öffentlicher Zugänglichmachung benutzt werden. Das vorbezeichnete grundsätzliche Verbot einer späteren urheberrechtlich relevanten
Nutzung bzw. Verwertung der vorbezeichneten Kursunterlagen durch den Kunden erstreckt sich auch auf deren Zugänglichmachung im Rahmen des Intranets des Unternehmens des Kunden oder eines sonstigen
Netzwerks des Kunden. LAC behält sich diesbezüglich alle Rechte vor.
4.2 Umgekehrt verpflichtet sich LAC dazu, ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden jegliche Nutzung, insbesondere wirtschaftliche Verwertung derjenigen Gegenstände bzw.
Unterlagen im Sinne der vorstehenden Ziff. 4.1 zu unterlassen, welche während des Kurses vom Kunden selbst hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Fotos, Filme, Zeichnungen und Gemälde,
die während des Kurses - gleich, von welcher Person - hergestellt werden und die Person des Kunden abbilden.
4.3 Auch die im Kurs von LAC eingesetzte Software ist urheberrechtlich geschützt und darf daher vom Kunden nur im Rahmen der Zwecke des Kurses im hierfür erforderlichen Umfang
benutzt, d.h. angewendet werden. Im Übrigen darf der Kunde solche Software weder kopieren noch aus den Örtlichkeiten der LAC entfernen.
5. Haftung des LAC
Die Kurse werden sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Für einen vom Kursleiter etwa erteilten Rat und die etwaige Verwertung der vom Kunden im Kurs erworbenen Kenntnisse übernimmt der
LAC jedoch keine Haftung.
Die Teilnahme des Kunden an sportlichen Aktivitäten jeglicher Art erfolgt stets auf eigene Gefahr.
Eine Haftung für mitgebrachte persönliche Gegenstände des Kunden wird von dem LAC grundsätzlich nicht übernommen.
C. Spezielle Vertragsgrundlagen für die Vermietung von Veranstaltungsräumen
1. Definitionen
1.1 Mit „LAC“ ist nachfolgend der in Frankfurt am Main ansässige LAMECO ARNIS CLUB gemeint.
1.2 Unter „Mietvertrag“ im Sinne dieser Speziellen Vertragsgrundlagen ist derjenige Vertragsbestandteil zu verstehen, aus dem sich die mit dem Kunden individuell getroffenen
Vereinbarungen über die Anmietung von Veranstaltungsräumen des LAC einschließlich etwaiger Zusatzleistungen seitens LAC (z.B. in Form von Catering) ergeben. Diese sind insbesondere in dem
von LAC als rechtsverbindlich gekennzeichneten und vom Kunden angenommenen Mietangebot oder in einer Auftragsbestätigung der LAC gegenüber dem Kunden enthalten.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten speziell für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen des LAC mit dem Kunden, auf Grund deren LAC sich dazu verpflichtet, Räumlichkeiten
an den Kunden (Mieter) zur Durchführung von Veranstaltungen in den Räumen des LAC zu überlassen, sowie damit zusammenhängende weitere Leistungen (z.B. in Bezug auf die technische Ausstattung der
Räume, Equipment oder in Form des Catering) zu erbringen.
3. Untervermietung
Eine Untervermietung des im Mietvertrag bezeichneten Veranstaltungsraumes oder Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Kunden als Veranstalter ist nur mit vorheriger Zustimmung des
LAC gestattet.
4. Mietgegenstand
4.1 Der im Mietvertrag bezeichnete Veranstaltungsraum nebst Ausstattung wird dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Preis
überlassen. LAC behält sich vor, dem Kunden aus wichtigem Grund einen anderen Raum als Ersatz zuzuweisen.
4.2 Trägt der Kunde bei Übernahme des Veranstaltungsraums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend
gemacht werden. LAC ist berechtigt, vor Mietbeginn eine gemeinsame Raumbegehung und die Unterzeichnung eines Protokolls zum Zustand des Veranstaltungsraums und der Ausstattung zu
verlangen.
4.3 Vor Übernahme des Veranstaltungsraums wird der Kunde bzw. eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person durch LAC in die Nutzung der beauftragten technischen Ausstattung
und des Equipments eingewiesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausstattung ausschließlich gemäß den in der Einweisung erläuterten Verhaltenspflichten genutzt wird.
4.4 Die Durchführung der Veranstaltung einschließlich eines etwa erforderlichen Auf- und Abbaus von Inventar haben in Abstimmung mit LAC zu erfolgen. Der Kunde hat hierbei die
geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung sowie Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der
Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Kunde verantwortlich.
4.5 Etwaige für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, wie insbesondere GEMA-Gebühren, Steuern usw., hat der Kunde unmittelbar an die anspruchsberechtigten Dritten zu
zahlen. Er hat LAC von entsprechenden Forderungen solcher Dritter auf erste Anforderung seitens LAC freizustellen.
4.6 Soweit LAC für den Kunden in dessen Auftrag weitere technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt LAC in Vollmacht und für Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtung und stellt LAC von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung deren Eigentums (Entzug, Beschädigung) auf
erste Anforderung seitens LAC frei.
5. Catering
Das Catering kann in den Veranstaltungsräumen und den angrenzenden Verkehrsflächen nur an den LAC beauftragt werden. Eine Beauftragung an Drittunternehmen wird ausgeschlossen.
6. Mietzins
6.1 Der Nutzungszeitraum und der Mietzins sowie die Preise für etwaige Sonderausstattung und Catering bestimmen sich ausschließlich nach dem Mietvertrag.
6.2 Liegen zwischen dem Tag des Abschlusses des Mietvertrages und dem Mietbeginn mehr als 4 Monate, ist LAC berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen.
6.3 LAC ist, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, berechtigt jederzeit eine Vorauszahlung auf den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins bis zur Höhe des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen.
6.4 Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden, so erfolgt für jede weitere angebrochene Stunde der Überschreitung der Mietdauer eine Nachberechnung, die zeitanteilig dem
vereinbarten Mietzins entspricht. LAC behält sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände vor.
7. Haftung
7.1 Der Kunde haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die
während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragten und Besucher verursacht werden. Er stellt bereits hiermit den LAC von allen Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit
der Veranstaltung gegen LAC geltend gemacht werden.
7.2 Für eingebrachte Gegenstände des Kunden, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt LAC keine Haftung, es sei denn, LAC ist ein etwaiges schuldhaftes Verhalten ihrer
Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer den Veranstaltungsraum zu räumen sowie alle dazugehörenden Einrichtungen in ihrem
ursprünglichen Zustand zu übergeben. LAC ist berechtigt, Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Kunden selbst durchführen zu lassen.
7.3 Der Kunde haftet dem LAC auch für den Mietausfall, der durch dem Kunden zurechenbare Schäden an den Mietgegenständen und die notwendige Beseitigung dieser Schäden
verursacht wird.
7.4 Der Kunde hat dem LAC auf dessen Anforderung hin das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen.
7.5 Während der Mietzeit obliegt dem Kunden die Verkehrssicherungspflicht in den gemieteten Räumen.
8. Anbringen von Dekoration
8.1 Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder ähnlichem sowie die Nutzung von Flächen in den angrenzenden, nicht vermieteten Bereichen (z.B. Zuwege, Treppenhaus, Außenflächen).
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LAC und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Diese und sonstige vom Kunden eingebrachte Gegenstände
müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In Zweifelsfällen kann LAC die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den Brandschutz
zuständigen Stelle verlangen.
8.2 Wenn die vom Kunden eingebrachten Gegenstände nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine
Einlagerung durch LAC, für die der Kunde die ortsübliche Vergütung mindestens in Höhe der Mietkosten für den benutzten Raum schuldet.
9. Hausrecht
Den Beauftragten des LAC ist jederzeit der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten.
10. Rücktritt vom Vertrag
10.1 LAC ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen des
Mietvertrages einschließlich dieser Speziellen Vertragsbedingungen verstößt, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung droht oder der Mietgegenstand
infolge höherer Gewalt von LAC nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
10.2 Ist die Veranstaltung ihrer Art nach (z.B. auf Grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters) geeignet, die Reputation des LAC in der Öffentlichkeit zu
beeinträchtigen (Rufgefährdung), steht LAC ebenfalls das Recht zum Rücktritt vom Mietvertrag zu. Der Kunde verpflichtet sich, vor oder bei Abschluss des Mietvertrages gegenüber LAC zu
versichern, dass die Veranstaltung des Kunden nicht geeignet ist, wegen des Zuschnitts ihrer Teilnehmer oder ihrer Ausrichtung die rechtlich geschützten Interessen der LAC zu beeinträchtigen.
Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug der Veranstaltung des Kunden zur LAC erkennen lassen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LAC.
Gibt der Kunde die vorgenannte Versicherung nicht ab oder erfolgt eine Veröffentlichung im vorbezeichneten Sinne ohne eine Zustimmung des LAC, hat LAC das Recht, die Veranstaltung durch eine
entsprechende Erklärung gegenüber dem Kunden abzusagen.
10.3 Ein Rücktritt des Kunden vom Mietvertrag ist nur bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn möglich. Erfolgt solch ein Rücktritt spätestens vier Wochen vor Mietbeginn, so wird
keine Stornogebühr erhoben. Erfolgt der Rücktritt spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 75 % des vereinbarten Mietzinses einschließlich der Preise aller
beauftragten Zusatzleistungen (Ausstattung und Catering) zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Ab diesem Zeitpunkt und auch während der vereinbarten Mietdauer ist der Rücktritt bzw. die Kündigung
ausgeschlossen.
- Ende der Allgemeinen und Speziellen Vertragsgrundlagen -